Satzung

Satzung

Satzung SaarLAN

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt als vollständige Bezeichnung den Namen "SaarLAN e.V.".

  2. Er hat seinen Sitz in Schiffweiler und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler unter der Nummer VR 1025 eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2: Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung der Kommunikation zwischen Computerbenutzern.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Ausrichten von LAN-Partys

  2. Kontaktpflege und Kooperation mit und anderen Vereinen

  3. die Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern

 

§ 3: Mittel des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Verein hat:

    1. Probemitglieder

    2. ordentliche Mitglieder

    3. Ehrenmitglieder

  2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt.

  3. Nur volljährige ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder verfügen über das aktive und passive Wahlrecht

  4. Ein Antrag zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand. Sie ist mit der Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages und der Erteilung einer entsprechenden Einzugsermächtigung an den Verein verbunden. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

  5. Darüber hinaus ist aus verwaltungstechnischen Gründen die Einwilligung des Bewerbers um die Mitgliedschaft in die "Basisdatenverarbeitung" Voraussetzung für eine Mitgliedschaft

  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit einer Probezeit von zwei Jahren. In dieser Probezeit ist dem Probemitglied das aktive und passive Wahlrecht verwehrt. Andere, das Vereinsleben betreffende Einschränkungen bestehen nicht.

  7. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Bewerbers als Probemitglied, über eine mögliche Verkürzung der Probezeit, sowie über die Aufnahme eines Probemitglieds als ordentliches Mitglied.

  8. Wird nach Beendigung der Probezeit vom Vorstand die Fortsetzung der Mitgliedschaft abgelehnt, so kann der Betroffene binnen eines Monats schriftlich beim Vorstand Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Hilft der Vorstand nicht selbst dem Einspruch ab, entscheidet über den Einspruch die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Probemitgliedschaft im Verein. Es ruhen somit alle Rechte aus §6 dieser Satzung, sowie das passive und aktive Wahlrecht.

  9. Die Mitglieder haben jede Änderung Ihrer Kontaktdaten dem Verein unverzüglich in Textform mitzuteilen.

  10. Die Erklärung des Austritts eines Mitgliedes erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand und ist bis zum 15.12. des laufenden Geschäftsjahres mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich (Datum des Poststempels).

  11. Die Mitgliedschaft endet außerdem:

    1. durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Eröffnung des     Insolvenzverfahrens über deren Vermögen;

    2. durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn der Vorstand dies beschließt, weil das Mitglied trotz Mahnung zweimal in Folge den fälligen Mitgliedsbeitrag schuldig bleibt (die Beitragsschuld bleibt jedoch bestehen), oder für den Verein unter den letzten von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht erreichbar ist;

    3. durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn es mit seinen Handlungen den Vereinszielen zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, sich gegen die ihm gemachten Vorwürfe schriftlich oder mündlich zu verteidigen. Dazu sind dem Betroffenen die ihm konkret gemachten Vorwürfe mitzuteilen. Ein Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der den Ausschluss tragenden Gründe mitzuteilen. Der Betroffene kann binnen eines Monats schriftlich beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Es ruhen somit alle Rechte aus §6 dieser Satzung, sowie das passive und aktive Wahlrecht.

       

§ 5: Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Februar eines jeden Jahres fällig. Der Einzug erfolgt grundsätzlich per Lastschriftverfahren.

  2. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung im Rahmen der zu beschließenden Beitragsordnung.

  3. Der Beitrag kann in besonderen Fällen durch den Vorstand gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Im Jahr des Eintritts ist jeweils ein Zwölftel des Jahresbeitrages für jeden begonnenen Kalendermonat zu entrichten.

  4. Ist der Beitrag nicht bis zum 31. März des jeweiligen Beitragsjahres bezahlt, so ruht die Mitgliedschaft bis zur Tilgung der Beitragsschuld. Es ruhen somit alle Rechte aus §6 dieser Satzung, sowie das passive und aktive Wahlrecht.

 

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder tragen Mitverantwortung dafür, dass die Zielsetzungen aus den Aufgabenstellungen des Vereins gemäß §2 erreicht werden. Dies geschieht in Abstimmung mit und Beauftragung bzw. Anweisung durch die Mitglieder des Vorstandes.

  2. Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

  3. Zusätzliche Rechte und Pflichten sind in der Geschäftsordnung festgelegt

 

§ 7: Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

    3. der erweiterte Vorstand

    4. die Kassenprüfer

 

§ 8: Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden, ansonsten von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll im ersten Quartal des Jahres erfolgen. Sie ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Einladung ist fristgemäß erfolgt, wenn sie am 15. Tag vor der Mitgliederversammlung an die letzten dem Verein vom dem Mitglied in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. Zusätzlich kann eine Veröffentlichung in den Vereinsmedien erfolgen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

  3. Der Vorstand ist verpflichtet, alle von Mitgliedern in Textform zur Tagesordnung gestellten Anträge, die bis zur Berufung der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind, auf die Tagesordnung zu setzen.

  4. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes, erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer,

    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, sowie des Berichtes der Kassenprüfer,

    3. Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,

    4. Festsetzung der Jahresbeiträge,

    5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

    6. Berufung von Ehrenmitgliedern,

    7. endgültige Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,

    8. endgültige Beschlüsse über den Einspruch wegen Verweigerung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.

  5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

  6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

  7. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins berufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Eine solche 2. Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem 1. Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

  8. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/10 der Anwesenden ist schriftlich und verdeckt abzustimmen.

  9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  10. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  11. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  12. Ihr obliegt die Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

  13. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann - wenn es die Interessen des Vereins verlangen - vom Vorstand jederzeit einberufen werden, oder wenn dies von 1/4 aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

  14. Über die in einer Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift durch einen vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer aufzunehmen.

  15. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

 

§ 9: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. 1. Vorsitzender

    2. 2. Vorsitzender

    3. Schatzmeister

    4. Schriftführer

    5. Beisitzer

  2. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen bei Ausübung des Amtes entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Auslagen.

  3. Alle Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB sind im Außen- und Innenverhältnis jeweils einzeln voll vertretungsberechtigt.

  4. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, eine Datenschutzordnung, den jährlichen Haushaltsplan, den jährlichen Beschlussantrag zur Beitragsordnung sowie den Geschäftsbericht. Darüber hinaus erfüllt er alle Aufgaben, die nicht dem erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  5. Der Vorstand entscheidet über die Bildung und die Entwicklung der Rücklagen des Vereins.

  6. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das geschädigte

  7. Vereinsmitglied die Beweislast.

  8. Sind Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

  9. Zu den organisatorischen Aufgaben gehören ebenso regelmäßige Vorstandssitzungen im Rhythmus von drei bis vier Monaten sowie nach Bedarf.

  10. Beschlüsse zu Vorstandsentscheidungen dürfen auch per VoIP-Dienste oder in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden. Sie sind in Textform zu protokollieren.

  11. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.

  12. Zur Prüfung der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand oder erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstellen über das Ergebnis ihrer Prüfungen einen schriftlichen Bericht und berichten der nächsten Mitgliederversammlung. Der schriftliche Kassenprüfbericht ist Bestandteil des Jahresabschlussberichtes.

 

§ 10: Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus durch den Vorstand auf ein Jahr zu wählenden ehrenamtlichen Beisitzern.

  2. Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer richtet sich nach den aktuellen Erfordernissen. Ferner können durch den Vorstand jederzeit weitere Vereinsmitglieder in den erweiterten Vorstand berufen werden, die diesem projekt- oder aufgabenbezogen als kooptierte Mitglieder ehrenamtlich angehören.

  3. Der Vorstand kann Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand entlassen, sollten sie den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren Tätigkeiten nicht angemessen nachkommen.

  4. Er unterstützt den Vorstand in Belangen der Vereinsführung.

 

§  11: Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Vereinsauflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand durch Beschluss umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten

  3. Mitgliederversammlung oder in der Vereinsschrift mitzuteilen.

  4. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an alle ordentliche- oder Ehrenmitglieder ab, welche nach Ermessen des Vorstandes in außerordentlichem Maße an der Erarbeitung des Vermögens beteiligt waren.

  5. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist hierzu das Finanzamt zu hören.

 

Schiffweiler, den 29.09.2018

SaarLAN #14

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